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gefunden bei Oberlandesgericht  Oldenburg
 

Presseerkärung vom 18. August 2000
Inlineskater müssen außerhalb geschlossener Ortschaften rechts fahren
Urteil des Oberlandesgerichts vom 15.8.2000 ( 9 U 71/99 )

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hat jetzt entschieden, dass für Inlineskater  nicht die Vorschriften für Fußgänger gelten. Außerhalb geschlossener Ortschaften  müssen sie nach Auffassung des Gerichts auf der rechten Fahrbahn laufen. Das OLG wies u.a. mit dieser Begründung die Schmerzensgeldklage einer Inlineskaterin ab, die außerorts mit einem entgegenkommenden Motorroller kollidiert war.

Langinformation: Eine Inlineskaterin stieß im Juni 1998 auf der Straße Bührener Esch in Bramsche in einer langgezogenen Linkskurve mit einem  entgegenkommenden Motorroller zusammen. Die Straße liegt außerhalb der geschlossenen Ortschaft, ist ca. 5 m breit und hat weder Seitenstreifen noch  Rad- oder Fußgängerweg. Die Parteien streiten darüber, wo die Skaterin auf der  Fahrbahn lief; jedenfalls lief sie nicht am rechten Fahrbahnrand. Sie wurde bei  dem Unfall schwer verletzt (u.a. Beckenringbruch, Schienbeinkopftrümmerfraktur, Schlüsselbeinbruch, Schädelhirntrauma). Sie mußte mehrfach operiert werden, lag  über zwei Monate im Krankenhaus und wurde anschließend in einer Rehaklinik behandelt.

Die Skaterin verklagte den Fahrer des Motorrollers und seine Versicherung auf Ersatz von ca. 9.000,- DM materieller Unfallschäden und auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 60.000,- DM. Das Landgericht Osnabrück sprach den materiellen Schaden zu und wies die Klage auf  Schmerzensgeld ab. Dagegen legten beide Parteien Berufung ein.

Nachdem  es mit den Beteiligten die Unfallstelle besichtigt und ein  Sachverständigengutachten über den Unfallhergang eingeholt hatte, hat das OLG  Oldenburg die Abweisung des Schmerzensgeldes mit Urteil vom 15.8.2000  bestätigt. Hinsichtlich des materiellen Schadensersatzes hat es durch Grundurteil ausgesprochen, dass die Inlineskaterin nur 40 % ihrer Schäden ersetzt verlangen kann.

Wie das Landgericht kommt auch das OLG zu dem  Ergebnis, dass der Anspruch auf Schmerzensgeld daran scheitere, dass ein Verschulden des Motorrollerfahrers - das hierfür erforderlich wäre - nicht  bewiesen sei. Es habe sich nämlich nicht feststellen lassen, ob die Inlineskaterin dem Motorrollerfahrer in der Mitte der gesamten Fahrbahn entgegengekommen und erst unmittelbar vor der Begegnung überraschend in die  Fahrbahn des Motorrollers geraten sei (so der Motorrollerfahrer) oder ob sie von  vornherein in der Mitte der für sie linken Fahrbahn gefahren sei, so dass für  den entgegenkommenden Rollerfahrer frühzeitig erkennbar gewesen sei, dass er hätte ausweichen oder notfalls anhalten müssen (so die Inlineskaterin). Ein  Verschulden des Rollerfahrers wäre nur zu bejahen gewesen, wenn die Darstellung  der Inlineskaterin bewiesen worden sei. Das sei nicht der Fall.

Den  Anspruch auf Ersatz der materiellen Schäden, für den die Beklagten kraft  Betriebsgefahr auch ohne Verschulden des Motorrollerfahrers haften, hat das OLG  auf eine Quote von 40 % reduziert. Der Inlineskaterin sei ein Mitverschulden vorzuwerfen, u.a. weil sie nicht rechts gefahren sei. Die Vorschriften für  Fußgänger, die gemäß § 24 StVO für Rollstühle, Kinderwagen, Roller und ähnliche  Fortbewegungsmittel gelten, seien nicht anwendbar. Inlineskates könnten nicht  als ähnliche Fortbewegungsmittel angesehen werden. Mit ihnen werde in der Regel ein Tempo wie mit Fahrrädern erreicht. Sie benötigten aber eine Spurbreite  von 1,3 m, einen langen Bremsweg und seien generell technisch wesentlich  schwerer als Fahrräder abzubremsen. Sie könnten deshalb den langsamen und  ungefährlicheren Rollstühlen, Kinderwagen etc. nicht gleichgestellt werden.

Selbst wenn man im übrigen § 24 StVO für anwendbar halte, gestatte dieser nur das Laufen am unmittelbaren linken Fahrbahnrand und keinesfalls in der Mitte der - vom Läufer aus gesehen - linken Fahrbahn. Schließlich sei der  Inlineskaterin anzulasten, dass sie nach den Feststellungen des Sachverständigen  den Unfall auch durch rechtzeitiges Ausweichen bzw. Abbremsen hätte vermeiden  können.

Die Inlineskaterin kann gegen das Urteil noch Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.

Dr. Fabarius
Pressesprecherin

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